
Die guten, alten Zeiten!
Früher – und so lange ist das gefühlt gar nicht her – war es nichts Ungewöhnliches, ein Messer bei sich zu tragen. Im Gegenteil: Zu Zeiten meines Großvaters gehörte es fast schon zum guten Ton, stets ein Taschenmesser dabeizuhaben. Es war Werkzeug, Alltagshelfer und Ausdruck von Bodenständigkeit zugleich.
Auch für mich war mein erstes „Survival-Messer“ ein echtes Highlight – mit Kompass im Schraubverschluss und kleiner Ausrüstung im Griff. Ich war noch keine zwölf Jahre alt, doch das Messer war mein ganzer Stolz. Und ich war nicht der Einzige: Fast jeder in meinem Umfeld hatte so ein „Abenteurer-Set“, und wir zogen damit regelmäßig los – in den Wald, fernab von Straßen und Regeln.
Axt, Säge, Feuerzeug, Seil – und eben auch Messer, die heute unter das Waffengesetz fallen würden. Wir bauten Lager, entfachten Feuer, spielten Räuberleben – wild, frei und vollkommen in der Natur versunken. Niemand kam auf die Idee, uns dafür zu rügen. Es war einfach eine andere Zeit.
Heute hingegen sieht die Welt anders aus. Gesetze, Waffenverbotszonen und verstärkte Kontrollen schränken den Umgang mit Messern zunehmend ein. Besonders §42a des Waffengesetzes macht es Outdoor-Freunden schwer, ihr Werkzeug legal mitzuführen – selbst wenn es ausschließlich für friedliche Zwecke gedacht ist.
Was genau hinter diesem Paragrafen steckt, welche Messer erlaubt sind – und wie ich persönlich mit dieser neuen Realität umgehe – erfahrt ihr hier.
§42a WaffG – Was ist erlaubt, was verboten?
🔒 Verbotene Messer nach § 42a WaffG (Führen in der Öffentlichkeit)
1. Einhandmesser
- Klappmesser, das sich mit einer Hand öffnen lässt (z. B. über Daumenpin, Loch oder Federmechanismus)
- Führen verboten, außer bei berechtigtem Interesse
2. Feststehende Messer mit Klingenlänge über 12 cm
- Alle Messer mit nicht klappbarer Klinge über 12 cm
- Beispiel: Jagd-, Outdoor- oder Küchenmesser ab 13 cm
- Führen verboten, außer bei berechtigtem Interesse
3. Springmesser (automatisch öffnende Messer)
- Klinge springt per Knopfdruck oder Federmechanismus automatisch aus dem Griff
- Führen in der Öffentlichkeit verboten, Besitz unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, z. B.:
- Klinge springt seitlich aus dem Griff
- Klingenlänge max. 8,5 cm
- Nur einseitig geschliffen mit durchgehendem Klingenrücken
4. Fallmesser & Butterflymesser
- Klinge klappt durch Schwerkraft oder Schwung in die Gebrauchslage (z. B. Butterflymesser)
- Besitz und Führen vollständig verboten
5. Faustmesser
- Messer mit quer zur Handfläche stehender Klinge (T-Form)
- Entwickelt für Stichbewegungen
- Besitz und Führen vollständig verboten
6. Dolche (zweischneidige Messer)
- Messer mit symmetrischer, beidseitig geschliffener Klinge
- Beispiel: Wurfmesser, klassische Dolche
- Führen oft verboten, abhängig von der Einstufung als Waffe
✅ Wann darf man verbotene Messer trotzdem führen?
Nur bei „berechtigtem Interesse“, z. B.:
- Berufliche Nutzung (z. B. Handwerker, Förster, Jäger)
- Sportliche oder Freizeitaktivitäten (z. B. Angeln, Camping, Bushcraft)
- Brauchtumspflege oder Sammlerzwecke
Transport in einem verschlossenen Behältnis (z. B. Rucksack, Koffer, Kiste)
Verschlossenes Behältnis?
🔒 Transport von Messern im verschlossenen Behältnis – ist eine Tasche mit Vorhängeschloss erlaubt?
✅ Kurzfassung:
Ja, eine Tasche mit Vorhängeschloss kann als „verschlossenes Behältnis“ im Sinne des Waffengesetzes gelten – wenn sie tatsächlich gegen schnellen Zugriff gesichert ist.
📜 Was verlangt das Gesetz?
Nach § 42a WaffG darfst du bestimmte Messer (z. B. Einhandmesser, feststehende Klinge >12 cm) nicht führen, wohl aber transportieren – wenn sie in einem „verschlossenen Behältnis“ transportiert werden.
„Führen“ = das Messer zugriffsbereit bei sich tragen (z. B. in der Hosentasche, im Rucksack etc.).
„Transportieren“ = das Messer nicht sofort zugänglich, z. B. auf dem Weg zum Campingplatz, zur Jagd oder zum Bushcraft-Platz – zweckgebunden.
🧳 Was gilt als „verschlossenes Behältnis“?
Ein verschlossenes Behältnis muss:
- Zugriffsverzögernd wirken
- Sich aktiv öffnen lassen (also nicht nur Reißverschluss ohne Sicherung)
- Sich nicht mit einem Handgriff öffnen lassen
🔐 Tasche mit Vorhängeschloss – erlaubt?
✔️ Ja, wenn:
- Die Tasche oder der Rucksack ist mit einem Vorhängeschloss gesichert
- Das Schloss verhindert das schnelle Öffnen des Hauptfachs
- Das Messer liegt nicht frei zugänglich im Außenfach
⚠️ Nicht ausreichend:
- Nur Reißverschluss ohne Schloss
- Klett- oder Schnappverschluss ohne Sicherung
- „Lock-Funktion“ am Reißverschluss, die leicht zu umgehen ist
Meine Lösung:
Eine selbstgenähte Pouch aus robustem X-Pac Dyneema im farblich beeindruckenden M81 Woodland Camo – ein echter Hingucker mit taktischem Flair. Innen sorgt ein kräftiger oranger Futterstoff nicht nur für bessere Sichtbarkeit des Inhalts, sondern verleiht der Tasche auch einen spannenden farblichen Kontrast.
Die Reißverschluss-Zieher habe ich bewusst dran gelassen – sie lassen sich hervorragend nutzen, um ein kleines Vorhängeschloss anzubringen und den Inhalt bei Bedarf zu sichern. Und das ganze natürlich §42a-Konform.
